Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen von Platoflex

 

1 ALLGEMEINES

1a. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und alle Verträge über die Ausführung von Arbeiten oder die Tätigung von Ankäufen. Weichen Bestimmungen eines Vertrages von den vorliegenden Bedingungen ab, so gelten diese Bestimmungen nur, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.

1b. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Platoflex schriftlich anerkannt.

1c. Die von Platoflex erteilten Informationen und Empfehlungen sind lediglich allgemeiner Natur und unverbindlich.

2 ANGEBOTE

2a. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Angebote unverbindlich und befristet. Die Angebote basieren auf den vom Auftraggeber zum Zeitpunkt der etwaigen Anfrage zur Verfügung gestellten Daten, Zeichnungen usw., von deren Richtigkeit Platoflex ausgehen kann.

2b. Die angegebenen Preise gelten für die Lieferung ab Werk ohne Umsatzsteuer und Versand- bzw. Transportkosten. Der Inhalt von Prospekten, Drucksachen usw. ist für Platoflex nicht verbindlich, es sei denn, es wird im Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen.

3 VERTRÄGE

3a. Mündliche oder schriftliche Verträge, wie auch immer diese genannt werden, kommen erst nach ausdrücklicher Zustimmung von Platoflex zustande. Diese ausdrückliche Zustimmung ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung von Platoflex an den Auftraggeber bzw. aus der Tatsache, dass Platoflex den Vertrag ausführt.

4 RECHTE AN GEWERBLICHEM UND GEISTIGEM EIGENTUM

4a. Sofern nicht anders vereinbart, behält sich Platoflex die Urheberrechte sowie alle anderen geistigen oder gewerblichen Schutzrechte an den von Platoflex zur Verfügung gestellten Entwürfen, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen und Modellen sowie an der zur Verfügung gestellten Software und den Angeboten vor.

5 VERPACKUNGEN

5a. Erforderliche Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Die Notwendigkeit der Verwendung von Verpackungen liegt im Ermessen von Platoflex.

6 MATERIALIEN UND ENTWURF DES AUFTRAGGEBERS

6a. Platoflex bestimmt gänzlich selbstständig, welche Materialien zur Herstellung seiner Produkte verwendet werden.

6b. Platoflex haftet bei den Angeboten weder für einen vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag ausgearbeiteten Entwurf noch für etwaige Ratschläge im Zusammenhang mit diesem Entwurf und/oder die Ausführung des Entwurfs durch Dritte, unabhängig davon, ob dies auf Anweisung des Auftraggebers erfolgt oder nicht. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die funktionale Eignung der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Materialien und Entwürfe. Unter funktionaler Eignung ist die Eignung des Materials oder eines Teils für den Zweck zu verstehen, für den es vom Auftraggeber entworfen wurde.

6c. Platoflex übernimmt die Haftung für seine eigenen Entwürfe. Bitte beachten Sie hierzu die Garantiebedingungen.

6d. Platoflex haftet in keinem Falle für Materialien, Teile und/oder Waren, die vom Auftraggeber geliefert oder zur Verfügung gestellt werden.

7 LIEFERUNG

7a. Die Lieferung erfolgt nach Wahl von Platoflex ab Werk, Fabrik, Werft oder Lager. Die Lieferzeiten stellen einen Richtwert dar. Die Lieferzeit wird festgelegt, wenn alle technischen Details vereinbart wurden, sämtliche zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Daten, Zeichnungen, Materialien usw. im Besitz von Platoflex sind und Platoflex alle etwaigen vereinbarten Zahlungen oder Teilzahlungen erhalten hat.

7b. Die Lieferzeit wurde in der Erwartung festgelegt, dass Platoflex weiterarbeiten kann wie zum Zeitpunkt des Angebots und Vertrages vorhergesehen, und dass die erforderlichen Materialien rechtzeitig geliefert werden. Eine Überschreitung der Lieferzeit kann grundsätzlich nur dann zu einem Schadenersatz führen, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. (In allen sonstigen Fällen ist Platoflex bei einem Schaden durch Lieferverzug nur dann schadenersatzpflichtig, wenn der Auftraggeber Platoflex schriftlich in Verzug gesetzt hat, wobei der Auftraggeber Platoflex eine Frist von mindestens der Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit einräumen muss, damit Platoflex seinen Verpflichtungen noch nachkommen kann.)

7c. Wurde die bestellte Ware nach Ablauf der Lieferfrist vom Auftraggeber nicht angenommen, so steht die Ware dem Auftraggeber zur Verfügung und wird auf dessen Kosten und Gefahr gelagert. Die entsprechenden Kosten werden in einer E-Mail mitgeteilt.

8 UNVORHERGESEHENE EREIGNISSE

8a. Kann Platoflex nach Abschluss eines Vertrages diesem aufgrund von Umständen, die Platoflex bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, nicht nachkommen, so ist Platoflex berechtigt zu verlangen, dass der Vertragsinhalt so geändert wird, dass eine Ausführung möglich bleibt.

8b. Darüber hinaus ist Platoflex berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen und gerät nicht in Verzug, wenn Platoflex durch eine Änderung der Umstände, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach billigem Ermessen nicht erwartet werden konnte und außerhalb seines Einflussbereichs liegt, (vorübergehend) an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird.

8c. Zu Umständen, die nach billigem Ermessen nicht zu erwarten sind und die außerhalb des Einflussbereichs von Platoflex liegen, zählen unter anderem die Nichterfüllung der Verpflichtungen durch Lieferanten von Platoflex, Feuer, Streiks oder Arbeitsniederlegungen oder der Verlust der zu verarbeitenden Materialien, sowie Import- oder Handelsverbote und höhere Gewalt.

8d. Ein Recht auf Aussetzung besteht nicht, wenn die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder die vorübergehende Unmöglichkeit länger als 6 Monate andauert; in diesem Fall wird der Vertrag zwischen den Parteien aufgelöst, ohne dass eine der Parteien Anspruch auf Ersatz des durch die Auflösung entstandenen oder zu erwartenden Schadens hat.

8e. Wenn Platoflex seiner Verpflichtung teilweise nachgekommen ist, hat Platoflex Anspruch auf einen proportionalen Anteil des vereinbarten Preises auf der Grundlage der bereits ausgeführten Arbeiten und der angefallenen Kosten.

9 GENEHMIGUNGEN

9a. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen und ähnliche Bescheide rechtzeitig vorliegen.

9b. Das Fehlen dieser notwendigen Voraussetzungen setzt weder die Annahme der bestellten Ware durch den Auftraggeber aus, noch kann der Auftraggeber die Zahlungsverpflichtung aussetzen.

10 INSTALLATION

10a. Jede etwaige Installation wird zu den Normalsätzen durchgeführt. Das mit der Installation beauftragte Personal beschränkt sich ausschließlich auf die Installation des von Platoflex gelieferten Materials bzw. des in der Bestellung enthaltenen Materials.

10b. Platoflex haftet nicht für Installationsarbeiten, die nicht zum Auftragsumfang gehören.

10c. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass Platoflex seine Arbeiten ungestört ausführen kann. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber unter anderem dafür zu sorgen, dass Gas, Wasser und Strom in dem Raum, in dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, vorhanden sind und dass der Raum beheizt wird bzw. beheizt werden kann, sofern die Art des Vertrages nichts anderes vorschreibt. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten und Gefahr dafür, dass für das Personal von Platoflex geeignete Unterkünfte, ordentliche Sanitäranlagen und die vom niederländischen Gesetz über die Arbeitsbedingungen vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind, genauso wie die erforderlichen abschließbaren trockenen Lagerräume für Materialien, Werkzeug und andere Gegenstände am Bauplatz.

10d. Wenn die Installation aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs von Platoflex liegen, nicht durchgängig und unterbrechungsfrei durchgeführt werden kann oder sich anderweitig verzögert, ist (i) Platoflex nicht zur Entschädigung für etwaige Verspätungen verpflichtet und (ii) ist berechtigt, dem Auftraggeber die sich daraus ergebenden Mehrkosten zum zu diesem Zeitpunkt geltenden Satz in Rechnung zu stellen.

10e. Der Auftraggeber muss bei der Fertigstellung der Arbeiten anwesend sein und überprüfen, ob die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

10f. Nach Abfahrt des Installationspersonals werden Beanstandungen der Ausführung der Arbeiten oder deren Dauer nicht bearbeitet, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass er zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten einen Mangel nach billigem Ermessen nicht hätte entdecken können. In diesem Fall muss der Auftraggeber innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei Platoflex reklamieren und Platoflex die Gelegenheit geben, einen etwaigen Mangel zu beheben, sofern die Meldung innerhalb der Garantiezeit liegt. Der Auftraggeber muss, unterstützt durch Unterlagen, angeben, um welchen Mangel es sich handelt und wie er diesen festgestellt hat.

11 HAFTUNG

11a. Für den dem Auftraggeber entstandenen Schaden haftet Platoflex nur, wenn dieser Schaden unmittelbar auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Platoflex oder seine Mitarbeiter zurückzuführen ist.

11b. Die Gesamthaftung von Platoflex beschränkt sich in jedem Fall auf den Ersatz des direkten Schadens, wobei der von Platoflex an den Auftraggeber aufgrund von etwaigen Stornierungsverpflichtungen zu zahlende Gesamtbetrag sowie der Schadenersatz den für diesen Vertrag festgelegten Preis (ohne Mehrwertsteuer) niemals überschreiten dürfen.

11c. Platoflex haftet nicht für Schäden, wenn sich der Auftraggeber gegen den betreffenden Schaden versichert hat oder sich nach billigem Ermessen hätte versichern können.

11d. Der Auftraggeber stellt Platoflex frei von allen Schadenersatzansprüchen Dritter gegen Platoflex in Bezug auf die Verwendung von vom Auftraggeber übermittelten Entwürfen, Zeichnungen, Mustern, Modellen oder Musterplatten oder anderen Gegenständen bzw. Daten und haftet für alle daraus entstehenden Kosten.

12 TRANSPORT

12a. Ab dem Zeitpunkt des Versands werden alle bestellten Artikel auf Gefahr des Auftraggebers befördert. Der Auftraggeber muss sich gegen dieses Risiko versichern.

12b. Sollte ein Verweis auf die Bestimmungen des Artikels 12a nicht zutreffen, ist Platoflex niemals zu einer weiteren Entschädigung verpflichtet, die über den Betrag hinausgeht, den Platoflex im Zusammenhang mit dem Verlust oder der Beschädigung während des Transports vom Beförderungsunternehmen und/oder Versicherer erhalten kann, und tritt Platoflex auf Verlangen des Auftraggebers seinen Anspruch gegen das Beförderungsunternehmen bzw. die Versicherung an den Auftraggeber ab.

13 GARANTIE

13a. Platoflex gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung einer angenommenen Arbeit in Bezug auf Konstruktion und Material, soweit Platoflex diese frei wählen konnte, in dem Sinne, dass für alle Teile, die innerhalb eines Jahres nach Lieferung aufgrund von Konstruktions- oder Materialmängeln defekt werden, kostenlos neue Teile geliefert werden. In diesem Fall wird Platoflex Eigentümer der zu ersetzenden Teile. Die Demontage oder Montage dieser Teile erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

13b. Im Falle einer fehlerhaften Lieferung oder Verarbeitung ist Platoflex berechtigt, gegen Rückgabe der mangelhaften Sache dem Auftraggeber eine Gutschrift in voller Höhe zu erteilen oder die mangelhafte Sache zu reparieren bzw. die erneute Lieferung oder Umarbeitung der Sache vorzunehmen. Zu verarbeitendes neues Material stellt der Auftraggeber auf eigene Kosten zur Verfügung.

13c. Wenn die Montage, im weitesten Sinne des Wortes, der von Platoflex gelieferten Produkte von Dritten nicht nach den von Platoflex erstellten und dem Auftraggeber übergebenen Vorschriften erfolgt, erlischt der Anspruch des Auftraggebers auf Garantie und einen etwaigen Schadenersatz.

13d. Der Auftraggeber muss Platoflex jederzeit die Möglichkeit bieten, einen etwaigen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

13e. Mängel, die durch normale Abnutzung, äußere Einflüsse, unsachgemäße Benutzung oder unsachgemäße oder unrichtige bzw. unzureichende Wartung verursacht wurden oder die nach einer Änderung oder Reparatur auftreten, die durch den oder im Auftrag des Auftraggebers selbst oder durch Dritte angebracht oder ausgeführt wurden, fallen nicht unter die Garantie.

13f. Die Garantie gilt nur, wenn der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen gegenüber Platoflex (finanziell oder anderweitig) erfüllt hat.

13g. Die spezifischen Garantiebedingungen mit der Garantiezeit für bestimmte Produkte finden Sie auf der Website von Platoflex unter „Garantie“.

14 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

14a. Die Zahlung erfolgt durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von Platoflex bezeichnetes Bank- oder Girokonto. Platoflex ist jederzeit berechtigt, vor und nach Vertragsabschluss Sicherheit für die Zahlung bzw. eine Vorauszahlung zu verlangen, wobei die Ausführung des Vertrages durch Platoflex ausgesetzt wird, bis die Sicherheit geleistet bzw. die Vorauszahlung bei Platoflex eingegangen ist. Wird die Vorauszahlung verweigert, ist Platoflex zur Auflösung des Vertrages berechtigt und haftet der Auftraggeber für den sich daraus ergebenden Schaden.

14b. Platoflex ist jederzeit berechtigt, zu liefernde oder gelieferte Ware per Teillieferung in Rechnung zu stellen.

14c. Zahlungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.

14d. Platoflex ist berechtigt, die Lieferung von Produkten, die sich im Zusammenhang mit der Ausführung der vereinbarten Arbeiten für den Auftraggeber in seinem Besitz befinden, auszusetzen, bis alle Forderungen von Platoflex an den Auftraggeber vollständig beglichen sind.

14e. Darüber hinaus ist Platoflex berechtigt, die Arbeiten auszusetzen, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, auch wenn eine feste Lieferzeit vereinbart wurde.

14f. Wenn Platoflex für bestimmte gelieferte Waren oder ausgeführte Arbeiten die Zahlung der Hauptsumme oder eines Teils davon in mehreren Raten nach dem Datum der Lieferung oder Rechnungsstellung erlaubt, ist die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag der Vergütung gleichzeitig mit der ersten Rate zu zahlen.

14g. Das Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung seiner etwaigen Forderungen gegen Platoflex ist ausdrücklich ausgeschlossen.

14h. Der gesamte Kaufpreis oder die gesamte Auftragssumme ist in jedem Fall unverzüglich fällig bei verspäteter Zahlung der vereinbarten Rate am Fälligkeitstag, und/oder wenn der Auftraggeber sich in Insolvenz befindet, Zahlungsaufschub beantragt hat oder seine Betreuung beantragt wurde, und/oder bei einer Pfändung der Ware oder der Forderungen des Auftraggebers, und/oder wenn der Auftraggeber verstirbt, Gegenstand eines Liquidationsverfahrens wird oder aufgelöst wird.

14i. Ist die Zahlung einer gesendeten Rechnung nicht innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt, hat Platoflex das Recht, dem Auftraggeber nach Ablauf der Frist eine Vergütung für Zinsverlust in Höhe der gesetzlichen Zinsen in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch 10 % pro Jahr, wenn die gesetzlichen Zinsen unter 10 % liegen, wobei Zinsen über einen Teil des Monats als ganzer Monat berechnet werden.

14j. Darüber hinaus ist Platoflex berechtigt, vom Auftraggeber neben der Hauptforderung und den Zinsen alle außergerichtlichen Kosten sowie die Gerichtskosten, die durch die Nichtzahlung oder den Zahlungsverzug entstehen, zu fordern. Außergerichtliche Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, jedenfalls dann, wenn Platoflex für die Eintreibung einen Dritten eingeschaltet hat. Sie werden gemäß dem von der Niederländischen Rechtsanwaltskammer in Inkassofällen empfohlenen Inkassosatz berechnet. Aufgrund der bloßen Tatsache, dass Platoflex einen Dritten eingeschaltet hat, ergibt sich die Höhe der außergerichtlichen Kosten und die Verpflichtung, diese zu tragen. Beantragt Platoflex die Insolvenz des Auftraggebers, hat dieser nicht nur die Hauptsumme, Zinsen und außergerichtlichen Kosten zu zahlen, sondern auch die Kosten des Insolvenzantrags.

15 REKLAMATIONEN

15a. Bei der Lieferung des Produkts bzw. der Produkte muss der Auftraggeber die gelieferte Ware unverzüglich auf (sichtbare) Mängel untersuchen bzw. prüfen, ob die Lieferung vertragsgemäß erfolgt ist (richtiges Produkt, richtige Qualität, richtige Menge, keine Beschädigung usw.).

15b. Entsprechen das Produkt bzw. die Produkte nicht dem Vertrag, kann sich der Auftraggeber nicht mehr darauf berufen, sofern er dies Platoflex nicht schriftlich und unter Angabe von Gründen bei sichtbaren Mängeln innerhalb von 2 Werktagen nach Lieferung und bei unsichtbaren Mängeln innerhalb von 2 Tagen nach Entdeckung oder spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung mitgeteilt hat. Darüber hinaus erlischt das Reklamationsrecht des Auftraggebers, wenn er nicht ausreichend an der Untersuchung von Platoflex hinsichtlich der Begründetheit der eingereichten Reklamation mitwirkt. Der Auftraggeber muss Platoflex jederzeit die Gelegenheit bieten, die Produkte zu besichtigen und zu untersuchen.

15c. Im Falle von (rechtzeitigen) Reklamationen ist der Auftraggeber nicht zur Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtungen berechtigt.

15d. Beschwerden zu Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich einzureichen.

15e. Der Auftraggeber verliert alle Rechte und Befugnisse, die ihm aufgrund von Mangelhaftigkeit zur Verfügung standen, wenn er innerhalb der vorgenannten Fristen keine Reklamation/schriftliche Beschwerde eingereicht hat und/oder wenn er Platoflex keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.

16 PREISÄNDERUNGEN

16a. Die vereinbarten Preise basieren auf den am Tag des Angebots gültigen Material- und Lohnkosten.

16b. Wenn zwischen dem Datum des Angebots und der Lieferung oder Fertigstellung mehr als 3 Monate liegen und der Lohn, die Materialpreise und dergleichen sich in diesem Zeitraum geändert haben, wird der vereinbarte Preis oder der vereinbarte Vertragspreis proportional geändert. Die Zahlung eines etwaigen Zuschlags gemäß diesem Artikel erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie die Zahlung der Hauptsumme bzw. deren letzter Rate.

17 EIGENTUMSVORBEHALT

17a. Der Auftraggeber wird nur unter aufschiebenden Bedingungen Eigentümer der von Platoflex gelieferten oder noch zu liefernden Waren. Platoflex bleibt Eigentümer der gelieferten oder zu liefernden Ware, solange der Auftraggeber die Forderungen von Platoflex im Hinblick auf die Gegenleistung aus dem Vertrag oder aus einem ähnlichen Vertrag nicht bezahlt hat. Platoflex bleibt auch Eigentümer der gelieferten oder zu liefernden Waren, solange der Auftraggeber die im Rahmen von dergleichen Verträgen erbrachten oder zu erbringenden Leistungen nicht bezahlt hat und solange der Auftraggeber Forderungen wegen Nichteinhaltung dieser Verträge nicht beglichen hat, einschließlich Strafen, Zinsen und Kosten.

17b. Solange der Auftraggeber die vorgenannten Forderungen nicht beglichen hat, ist er nicht berechtigt, über die von Platoflex gelieferten Waren zu verfügen, sie zu vermieten, sie Dritten leihweise zu überlassen, sie in sonstiger Weise zu belasten, zu beschlagnahmen oder eine Verpfändung oder ein besitzloses Pfandrecht zu begründen, und er verpflichtet sich, gegenüber Dritten, die eine solche Verpfändung an ihnen vornehmen wollen, auf erstes Anfordern von Platoflex zu erklären, dass er nicht berechtigt ist, eine Verpfändung vorzunehmen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, keine Urkunde zu unterzeichnen, die ein Pfandrecht an der Ware begründet; in diesem Fall wäre der Auftraggeber der Veruntreuung schuldig.

17c. Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung aus dem Vertrag in Bezug auf verkaufte Waren oder auszuführende Arbeiten gegenüber Platoflex nicht nach, ist Platoflex ohne Inverzugsetzung berechtigt, die Ware, sowohl die ursprünglich gelieferte als auch die neu entstandene, zurückzunehmen. Der Auftraggeber ermächtigt Platoflex, den Ort zu betreten, an dem sich diese Waren befinden.

18 AUFLÖSUNG

18a. Die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrages erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Berechtigten. Bevor der Auftraggeber eine schriftliche Auflösungserklärung an Platoflex richtet, muss er Platoflex zunächst schriftlich in Verzug setzen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Behebung von Mängeln setzen; diese Mängel hat der Auftraggeber sorgfältig schriftlich anzuzeigen.

18b. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder seine Verpflichtungen auszusetzen, wenn er selbst mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen bereits in Verzug war.

18c. Platoflex hat bei Zustimmung zur Auflösung, sofern kein Verschulden seinerseits vorliegt, jederzeit Anspruch auf Ersatz jeglichen Vermögensschadens wie Kosten, entgangener Gewinn und angemessene Kosten zur Feststellung von Schaden und Haftung. Im Falle einer teilweisen Auflösung kann der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rückgängigmachung bereits erbrachter Leistungen von Platoflex erheben und hat Platoflex vollen Anspruch auf Zahlung für die bereits erbrachten Leistungen.

19 ANWENDBARES RECHT

19a. Auf alle Verträge findet niederländisches Recht Anwendung.

Alle Streitfälle, die sich aus Angeboten oder daraus hervorgehenden Verträgen ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, werden in erster Instanz vor dem Gericht Midden-Nederland (Utrecht) verhandelt.

Platoflex wählt ausdrücklich die Zustellungsanschrift an der Geschäftsadresse und der Auftraggeber an der bei Platoflex bekannten Lieferanschrift oder der Rechnungsadresse.

Alle Mitteilungen von einer der Parteien an die andere Partei, einschließlich der Unterlagen für etwaige Gerichtsverfahren, sind an diese Adressen zu richten.